Rechtsprechung
BVerfG, 04.12.1997 - 2 BvR 1556/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Eilrechtsschutzverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Kruzifixen in Klassenräumen
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 24.06.1997 - Au 2 E 97.664
- BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 1556/97
- BVerfG, 04.12.1997 - 2 BvR 1556/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung
Auszug aus BVerfG, 04.12.1997 - 2 BvR 1556/97
Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes vor allem dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abgesehen werden kann, insbesondere wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. BVerfGE 77, 381 >401<; 86, 15 >22 f.<; m.w.N.). - BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im …
Auszug aus BVerfG, 04.12.1997 - 2 BvR 1556/97
Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die in der Hauptsache zu ergreifenden Rechtsbehelfe etwa von vornherein als aussichtslos erscheinen müßten (vgl. BVerfGE 70, 180 >186<). - BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91
Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG
Auszug aus BVerfG, 04.12.1997 - 2 BvR 1556/97
Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes vor allem dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abgesehen werden kann, insbesondere wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. BVerfGE 77, 381 >401<; 86, 15 >22 f.<; m.w.N.).